BNK Wind

Bundesnetzagentur

Az.: BK6-20-207

Zweite Festlegung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Absatz 8 EEG 2017

Nach § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) müssen Betreiber von Windenergieanlagen, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen (BNK-Systeme) ausstatten.

Die mit der ersten BNK-Festlegung (BK6-19-142) vom 22.10.2019 zunächst bis zum Ablauf des 30.06.2021 verlängerte Umsetzungsfrist für die Ausstattung von Windenergieanlagen wird für Windenergieanlagen an Land bis zum Ablauf des

31.12.2022

und für Windenergieanlagen auf See bis zum Ablauf des

31.12.2023

verlängert.

Hinweis:
Die Entscheidung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen
Nach § 9 Abs. 8 S. 1, 3 EEG 2017 müssen Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) von Luftfahrthindernissen ausstatten. Das Gleiche gilt für Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer, in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee und in der AWZ der Ostsee.
Von dieser Pflicht kann die Bundesnetzagentur nach § 9 Abs. 8 S. 5 EEG 2017 auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist.
Die Frist zur Umsetzung ist mit der Festlegung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung vom 22.10.2019 (BK6-19-142) bis zum Ablauf des
30.06.2021
verlängert. Diese Verlängerung berücksichtigt den aktuellen Prozess zur Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, durch den der zulässige Einsatz von transponderbasierter BNK-Technik zeitnah ermöglicht werden soll. Die Beschlusskammer weist darauf hin, dass dieser Prozess zur Klärung der technischen Anforderungen an ein BNK-System auch im Rahmen der Bearbeitung von Ausnahmeanträgen abzuwarten ist. Dies dient dem Ziel, mögliche Kostensenkungspotentiale durch die luftverkehrsrechtliche Zulassung von transponderbasierten BNK-Systemen im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit berücksichtigen zu können.
Zudem wird in Tenorziffer 5 der Festlegung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung geregelt, dass eine Ausstattungsverpflichtung nicht besteht, wenn der Zahlungsanspruch nach dem EEG für die Windenergieanlage innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachkennzeichnung endet. Durch diese Neuregelung bedarf es in diesen Fällen keines Antrags auf Ausnahme mehr.
Die Hinweise zur Antragstellung sowie das Antragsformular sind daher aktualisiert und an die Festlegung angepasst.

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2019/BK6-19-059/BK6-19-059_Ausnahmeantr%C3%A4ge_Aktualisiert.html?nn=869698

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