Wann muss eine Windenergieanlage bzw. ein Windpark mit BNK nachgerüstet werden?

Wann muss eine Windenergieanlage bzw. ein Windpark mit BNK nachgerüstet werden?

Die Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Abs. 8 EEG 2017 besteht nur, wenn die Windenergieanlage luftverkehrsrechtlich mit einer Nachtkennzeichnung von Luftfahrt-hindernissen zu versehen ist. Andernfalls ist kein Ausnahmeantrag nach § 9 Abs. 8 S. 5 EEG 2017 erforderlich. Die Beschlusskammer wird trotzdem gestellte Anträge als unzulässig ablehnen. Die Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Abs. 8 EEG 2017 besteht ferner dann nicht, wenn eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung aufgrund des Standorts der Wind-energieanlage luftverkehrsrechtlich nicht zulässig ist. In diesem Fall ist die Erfüllung des § 9 Abs. 8 EEG2017 rechtlich unmöglich. Ein Ausnahmeantrag bei der Bundesnetzagentur ist nicht erfor-derlich. Die Nachweisführung gegenüber dem Netzbetreiber kann durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs-oder Luftverkehrsbehörde erfolgen.Ein weiterer Fall, in dem kein Antrag erforderlich ist, betrifft die Windenergieanlagen, die aufgrund der Tenorziffer 5 der Festlegung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung vom 22.10.2019 (BK6-19-142) von der Ausstattungsverpflichtung ausgenommen sind.


Tenorziffer 5:

Eine Ausstattungsverpflichtung nach § 9 Absatz 8 EEG 2017 besteht nicht, wenn der Zahlungsanspruch nach dem EEG für die Windenergieanlage innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachkennzeichnung endet.

Das heißt, alle WEA mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2006 sind von einer BNK Nachrüstung befreit.


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BK6-19-142_beschluss_2019_10_22

BK6-19-059_Hinweispapier_Aktualisierung_05.11.